Firma Blechbearbeitung Hocker GmbH + Co. KG, Herrn Peter Hocker, Ottostraße 7, 70734 Fellbach

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Download der AGB als PDF

I. Allgemeines:

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen an Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln; sie gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen/Angeboten erfolgen nur durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu nicht von der Geschäftsführung besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers/Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

II. Angebote/Auftragserteilung:

1. Unsere Angebote sind freibleibend. An die angebotenen Preise halten wir uns längstens 2 Monate bis zur Auftragserteilung gebunden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichtsangaben und Liefermaße sind angenähert und nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit, angegeben.

2. Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen.

III. Preise

1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nichts anderes angegeben ist, in Euro ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung.

2. Für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Ist die Anhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfall-Muster.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind frei unserer Bankverbindung zu leisten. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.

Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3. Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl, die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. § 3 23 BGB findet entsprechende Anwendung.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb von 3 Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, eine 2 – wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr den Liefergegenstand, nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers, freihändig verkaufen.

V. Lieferung/Versand:

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung, in der zeitlich letzten Fassung, maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Genehmigung von Plänen, Zeichnungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlungen und sonstige Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.

2. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir, trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags, unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Fall des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Lieferanten, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellung von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zu denen auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen gehören, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände beim Vorlieferanten eingetreten sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

5. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden tatsächlichen Kosten oder 1 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Verpflichtung des Bestellers zu rechtzeitiger Bezahlung des vereinbarten Preises bleibt hiervon unberührt. Ab Lieferbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.

VI. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware auf unserem Betriebsgelände verladen oder an die zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Preisen abgeschlossen.

2. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferungen vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung der Leistung.

VII. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentümer wird.

Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden Verarbeitung und im Hinblick auf den Liefergegenstand verarbeitet) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet.

Der Besteller verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstandes zum Werte der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, einräumt.

3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den unverbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, an uns ab.

5. Bis zum Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechsel-Protest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen anzuzeigen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Besteller steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VIII. Haftung für Mängel und Haftungsbegrenzungen

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Mengenabweichung bis zu +/-10 % ist zumutbar.

2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. – herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist, nach seiner Wahl, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu.

Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlag der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Wir haften im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in S. 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schaden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. Schaden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 6. Eine Änderung zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in allen Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung, sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von uns oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in S. 5 diese Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen mangelnden der Lieferung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Das gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen geltend generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Werkzeuge

1. Der Preis für Teile enthält auch die Kosten für eine einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf – und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere bewusst Drohungen, die der Besteller zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nichts anderes vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs – Abgabenverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus dem Werkzeug und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrung der Werkzeuge durch uns für den Besteller ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Abs. 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechende Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht aus den Werkzeugen zu.

X. Materialbestellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzusatz von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit der Besteller seine Verpflichtung Materialien rechtzeitig beizustellen, nicht fristgerecht nachkommt, trägt der Besteller die Mehrkosten für die Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers herzustellen und zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller wird uns auf ihm bekannte Schutzrechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster senden wir auf Wunsch des Bestellers zurück, soweit diese nicht Gegenstand von vertraglichen Beziehungen geworden sind. Ansonsten sind wir berechtigt, überlassene Zeichnungen und Muster 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber – und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs – und Verwertungsrechte an den uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist 70734 Fellbach, wobei Fellbach auch Erfüllungsort für die Zahlungen ist, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des §§ 14 BGB, ist.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne des §§ 14 BGB ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in 70734 Fellbach.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsrechte des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.